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Renovierung der Mietwohnung

 

    

Für ambitionierte Heimwerker bieten Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) ein wertvolles
Für ambitionierte Heimwerker bieten Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) ein wertvolles Betätigungsfeld. Allerdings sind die Umstände, die damit verbunden sind, aufwändig, daher meist lästig und werden gerne verschoben.
Betätigungsfeld. Allerdings sind die Umstände, die damit verbunden sind, aufwändig, daher meist lästig und werden gerne verschoben.


Wer ist für die Schönheit zuständig?
Eigentlich hat der Gesetzgeber den Vermieter verpflichtet, regelmäßig die Wohnoptik mit Farbe und Pinsel aufzufrischen. In den meisten Mietverträgen ist dies jedoch – zulässig – auf den Mieter abgeschoben.

Tipp!     Glück gehabt? Aber nur, wenn in Ihrem Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen getroffen wurde oder Ihr Vermieter vergessen hat, ein entsprechendes Feld im Mietvertrag zu kennzeichnen. Schauen Sie doch gleich einmal nach. Glück gehabt?

Was gehört zu den Schönheitsreparaturen?
Renoviert werden muss, was sich durch normales Wohnen im Laufe der Zeit abnutzt und mit Farbe, Tapete und Gips zu beheben ist.

Dazu gehört das
  • Anstreichen und Tapezieren von Wänden und Decken
  • Streichen der Fußböden
  • Lackieren der Heizkörper und -rohre
  • Streichen von Fenstern und Außentüren von innen
  • die Beseitigung kleinerer Putz- und Holzschäden
Wann muss renoviert werden?

Wenn Sie nur noch ungern und selten Gäste in Ihre Wohnung einladen oder kaum noch Besuch kommt, kann das am Renovierungsstau liegen. Der eine empfindet bereits als unansehnlich, was für den anderen gemütlich ist. Wann Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) durchgeführt werden müssen, ist allerdings nicht nur eine Frage der persönlichen Wohnästhetik.

Wände und Decken
Fällig sind die Arbeiten, wenn die letzte Renovierung schon länger zurückliegt. Der Renovierungsbedarf von Wänden und Decken ist dabei durch Fristenpläne konkretisiert, denen auch die Gerichte weitgehend folgen.

  • Alle drei Jahre sollten Küche und Bad/Dusche aufgefrischt werden. sind nach fünf Jahren fällig. sollten nach spätestens sieben Jahren einen neuen Farbanstrich erhalten.
  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
  • Sonstige Nebenräume

Tipp!     Vergessen Sie alle Gerüchte! Diese Fristen gelten unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Der Mieter muss sie auch dann einhalten, wenn die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war - allerdings laufen die Fristen dann erst ab Einzug.

Heizkörper und Türen
Für Türen, Fenster und Heizkörper gelten die Fristenpläne nach Ansicht vieler Gerichte nicht, sie brauchen also nicht alle drei bzw. fünf Jahre neu lackiert zu werden. 

Wann der Mieter auch sie komplett neu streichen muss, wird nach dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" beurteilt. Bei Streitigkeiten ist in jedem Einzelfall neu zu beurteilen, wann ein Neuanstrich wirklich "notwendig" ist.

Unwirksame Klauseln
Sind Sie im Mietvertrag verpflichtet worden, die Räume weiß gestrichen zurückzugeben oder alle zwei Jahre alles zu renovieren? Immer wieder finden sich in Mietverträgen solche unwirksame Bedingungen. Vergleichen Sie sicherheitshalber Ihren Mietvertrag mit unserer Aufstellung bei unwirksame Klauseln.

Tipp!     In einigen Mietverträgen finden sich Klauseln, in denen Vermieter neben der turnusmäßigen Renovierung der Wohnung auch noch die unbedingte Endrenovierung verlangen. Konsequenz einer solchen Regelung: Beide Klauseln sind unwirksam - der Mieter braucht überhaupt nicht zu streichen.
Schön bis zum Schluss
Über den visuellen Zustand Ihrer Bleibe kümmert sich Ihr Vermieter während des Mietverhältnisses vermutlich selten. Ärger wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gibt es meist erst, wenn Sie ausziehen möchten. Orientieren Sie sich bei Renovierungsarbeiten bei Auszug, was Sie müssen und was nicht.

 
 
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